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Diese Allgemeinen Geschäfts­bedingungen gelten für alle zwischen der Lockstoff Design GmbH und dem Auftraggeber ab­geschlossenen Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend wider­sprochen wird.

1. Vertrag, Leistung und Grafischer Entwurf

1.1 Für Verträge mit Lockstoff Design gelten ausschließlich diese Geschäfts­bedingungen. Abweichende Regelungen in den Vertrags­bedingungen des Kunden wird daher ausdrücklich widersprochen. Neben­abreden, gleich welcher Art, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten und bestätigt worden sind.

1.2 Angebote von Lockstoff Design sind – auch bezüglich der Preisan­gaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.

1.3 Das Einhalten einer Leistungs­frist ist von der recht­zeitigen Selbst­belieferung abhängig.

1.4 Unter einem grafischen Entwurf wird ausschließlich die grafische Gestaltung einer Kommunikations­lösung im Off- und Online-Bereich aufgrund eines voll­ständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfs­arbeit verstanden.

1.5 Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf einer digitalen Benutzer­ober­fläche oder mittels eines A4- oder A3-Ausdrucks auf Papier.

1.6 Für Lockstoff Design besteht im Rahmen des Auftrags grund­sätzlich grafische, typo­grafische und foto­grafische Gestaltungs­freiheit, Material- und Papier­auswahl sind Teil des grafischen Entwurfs. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheber­werk­vertrag, der auf die Ein­räumung von Nutzungs­rechten an den Werk­leistungen gerichtet ist. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließ­liches Recht, sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt nach dem Urheber­rechts­gesetz § 31 UrhG.

2.2 Alle Entwürfe und Rein­zeichnungen unter­liegen dem Urheber­rechts­gesetz. Die Bestimmungen des Urheber­rechts­gesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungs­höhe nicht erreicht ist.

2.3 Die Entwürfe und Rein­zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Ein­willigung von Lockstoff Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nach­ahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

2.4 Lockstoff Design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten und erforderlichen Nutzungsrechte. Die Werke von Lockstoff Design dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung des Honorars sowie aller auftragsbezogenen Zusatzleistungen, Organisations- und Materialkosten und verauslagten Fremdkosten.

2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Medium, Produkt oder Nutzungsgebiet) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Lockstoff Design.

2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von Lockstoff Design.

2.7 Über den Umfang der Nutzung steht Lockstoff Design ein Auskunftsrecht zu.

2.8 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

3. Kennzeichnung

3.1 Der Kunde räumt Lockstoff Design das Recht ein, Quellen­angaben und Impressums­angaben an seinen Arbeiten anzubringen. Der Kunde wird Schutz­vermerke sowie Copyright-Vermerke und andere Rechts­vorbehalte unverändert übernehmen.

3.2 Lockstoff Design behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kunden­vorlagen beruhen, zu Präsentations­zwecken zu verwenden, insbesondere den Kunden in eine Referenz­liste zu Werbe­zwecken aufzunehmen.

4. Vergütung

4.1 Sämtliche Leistungen werden auf Basis des verein­barten Stunden­satzes oder einem verein­barten Pauschal­betrag zzgl. der gesetz­lichen Mehrwert­steuer abgerechnet.

4.2 Der Entwurf (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Fotografien) und die jeweilige Ein­räumung des Nutzungs­rechtes bilden eine ein­heit­liche Leistung.

4.3 Nutzt der Auftrag­geber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet Lockstoff Design dennoch die Vergütung für den Entwurf und die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftrags­bestätigung vereinbart wurde.

4.4 Eine unent­geld­liche Tätigkeit, ins­besondere die kosten­freie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.

4.5 Die Vergütung ist, wenn nicht im Angebot oder in der Auftrags­bestätigung anders vereinbart, bei Ab­lieferung der Entwurfs­arbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung in Euro zahlbar. Vergütungen sind Netto­beträge, die zuzüglich gesetz­licher Mehrwert­steuer zu ent­richten sind.

4.6 Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teil­vergütung jeweils bei Ab­lieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Aus­führung des Auf­trages über einen längeren Zeitraum, so kann Lockstoff Design ent­sprechende Abschlags­zahlungen in Rechnung stellen.

4.7 Über das Angebot hinaus­gehende Zusatz­leistungen, Dienstleis­tungen und Entwürfe werden nach Aufwand je Stunde abgerechnet. Sind die dabei entstehenden Entwürfe von Lockstoff Design durch das Urheber­rechts­gesetz geschützt, wird dafür zusätzlich eine Nutzungs vergütung erhoben.

4.8 Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugs­zinsen in Höhe von 5 % über dem Basis­zinssatz rechnen, wenn weder der Kunde noch Lockstoff Design einen nie­drigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Die Verzugs­zinsen fallen bei Über­schreitung des Zahlungs­zieles auch ohne Mahnung an.

5. Material- und Organisationskosten

5.1 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.

5.2 Lockstoff Design berechnet für jeden Auftrag Pauschalen für gra­fisches Kleinmaterial und Kommunikationskosten. Werden diese Pauschalkosten überschritten, wird dem Auftraggeber der Einkaufspreis in Rechnung gestellt.

5.3 Reisekosten werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

6. Zusatz­leistungen und still­schweigende Auftrags­erweiterung

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen und Fotografien, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen, die entstehen durch:

  • das Vorlegen von Daten in nicht digitalisierter Form
  • notwendige und zumutbare Inanspruchnahme von Leistungen Dritter
  • dem Aufwand für Lizenzmanagement
  • in Auftrag gegebene Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots von Lockstoff Design hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt.

7. Fremdkosten

7.1 Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Produktionskosten, Druckkosten), die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.

7.2 Lockstoff Design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Lockstoff Design eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

7.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

8. Produktions­überwachung

8.1 Die Produktion wird von Lockstoff Design nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist Lockstoff Design ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.

8.2 Übernimmt Lockstoff Design die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt Lockstoff Design hierbei von der Haftung frei.

8.3 Lockstoff Design kann Personen oder Drittfirmen, die vom Auftrag­geber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden, ablehnen, wenn Lockstoff Design deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität für zweifelhaft und somit nicht ausreichend befindet.

9. Mitwirkung des Auftraggebers

9.1 Vor Produktionsbeginn ist vom Auftraggeber eine schriftliche Freigabe zu erteilen.
9.2 Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet Lockstoff Design nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzuges die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.
9.3 Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.

10. Termine, Fristen und Leistungshindernis

10.1 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

10.2 Ist für die Leistung von Lockstoff Design eine Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

10.3 Soweit Lockstoff Design die vertraglichen Leistungen infolge höherer Gewalt oder anderer für Lockstoff Design unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für Lockstoff Design keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.

10.4 Wird Lockstoff Design mit Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.

11. Haftung

11.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von Lockstoff Design nicht übernommen. Gleiches gilt für die Eintragungs-/Schutzfähigkeit der Arbeiten.

11.2 Lockstoff Design haftet für entstandene Schäden an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.3 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von Lockstoff Design.

11.4 Soweit Lockstoff Design auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet Lockstoff Design nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringers.

11.5 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Lockstoff Design, stellt er Lockstoff Design von der Haftung frei.

11.6 Lockstoff Design überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber Lockstoff Design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

11.7 Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.

11.8 Lockstoff Design haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Lockstoff Design nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Lockstoff Design haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen dieses Vertrages nicht gerechnet werden musste. Untypische, unvorhersehbare Schäden werden von der Haftung nicht erfasst.
11.9 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei Lockstoff Design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

12. Eigentums­vorbehalt und Versendungs­gefahr

12.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

12.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

12.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

12.4 Lockstoff Design ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Lockstoff Design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Lockstoff Design geändert werden.

13. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber Lockstoff Design mindestens zehn einwandfreie ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich. Lockstoff Design ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Neuss. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2 Vereinbarungen in Angeboten von Lockstoff Design, die durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden, gehen vor Vereinbarungen vorstehender Bestimmungen.

14.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.